IBH-Prüfungskonzept für Assistenzhunde

Ab Juni 2023 bieten Mitglieder des IBH e.V. Menschen mit Assistenzhund die Möglichkeit, die „qualifizierte Prüfung“ gemäß § 21 Absatz 2 AHundV abzulegen. Das zugrundeliegende Prüfungskonzept wurde in monatelanger Arbeit im Verband entwickelt.

Schwerte, 12.06.2023

Anfang Juni 2023 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Liste von Fachleuten im Assistenzhundewesen veröffentlicht, die nach den Vorgaben der neuen Assistenzhundeverordnung Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften prüfen dürfen. Hierunter befinden sich auch Mitglieder des IBH e.V., die auf ein Prüfkonzept zurückgreifen werden, das die Assistenzhunde-AG des Verbands in den vergangenen zwei Jahren entwickelt hat.

Qualifizierte Prüferinnen des IBH e.V. im Sinne des §21 Absatz 2 Assistenzhundeverordnung (AHundV) 

Yesim Bilz - 63584 Gründau (Hessen)
Kirsten Dillon - United Kingdom
Svea Erdenbrink - 79790 Küssaberg (Baden-Württemberg)
Sandra Klein - 53881 Euskirchen-Stotzheim (NRW)
Ann-Isabel Lauenstein - 26844 Jemgum (Niedersachsen)
Sandra Wulff - 42555 Velbert (NRW)

Wenn Sie Bedarf für eine Prüfung als Ausbilder:in oder Assistenzhunde-Team haben, nehmen Sie bitte direkt mit unseren Pürferinnen Kontakt auf!

Der IBH e.V. steht für Professionalität, eine hohe fachliche Qualität und Tierschutz durch moderne gewaltfreie Ausbildungsmethoden. Daher begrüßen wir es sehr, dass die rechtliche Situation der Assistenzhunde in Deutschland gesetzlich geregelt worden ist und freuen uns, assistenznehmenden Personen die Möglichkeit zu einer anspruchsvollen, aber für Mensch und Hund sicheren Prüfung bieten zu können.

Die Assistenzhundeverordnung (AHundV) ist im Dezember 2022 veröffentlicht worden und regelt die Umsetzung der Vorgaben, die das bereits im Jahr 2021 durch das Teilhabestärkungsgesetz geänderte Behindertengleichstellungsgesetz für Assistenzhunde macht (§§ 12e ff. BGG). Noch bis Juni 2024 können bereits ausgebildete Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften eine sogenannte „qualifizierte Prüfung“ nach § 21 AHundV ablegen, nach dieser Übergangsfrist sollen nach § 30 AHundV akkreditierte Prüfstellen installiert sein.